Waldbrandschutz - Verordnung

Bitte nehmen Sie die Waldbrandschutz - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Kenntnis!

 

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zum Schutz vor Waldbränden
(Waldbrandschutz-Verordnung)

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, wird verordnet:

§ 1Schutzmaßnahmen
1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf an der Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2Bekanntmachung dieses VerbotsWaldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3StrafbestimmungÜbertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.Geschäftszeichen:BHKIForst-2020-103204/1-MeBearbeiter/-in: Melanie MedlTel: (+43 7582) 685-65522Fax: (+43 7582) 685-265 399E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! an der Krems, 06.04.2020Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf4560 Kirchdorf an der Krems • Garnisonstraße 3Seite 2

§ 4Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Kirchdorf an der Krems kundgemacht.
(2) Sie tritt mit 06.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2019 außer Kraft.

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